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Studienkosten können von der Steuer abgesetzt werden
Der Bundesfinanzhof wird noch abschließend entscheiden, in welcher Höhe die Kosten für das Erststudium abgesetzt werden können. Daher sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.
Das Finanzamt akzeptiert seit 2004 die Ausgaben für eine Erstausbildung oder ein Erststudium nur noch als Sonderausgaben bis maximal 4000 Euro. Ob diese Regelung rechtens ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Daher sollten die Steuerzahler, die Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten verrechnen, auf die abhängigen Verfahren verweisen (Aktenzeichen VI R 79/06, VI R 6/07, VI R 31/07) und gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen.
Alle Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, haben jetzt vier Jahre Zeit, mit dem Finanzamt abzurechnen.
Steuerexperte Peter Kauth erklärte Steuerrat24.de: ''Daher können Steuerzahler nun einen Antrag auf nachträgliche Verlustfeststellung für bis zu sieben Jahre rückwirkend stellen.''
Vor allem sollten ehemalige Studenten diese Möglichkeit nutzen. Sie können nun die Studienkosten für die Jahre 2002 und 2003 verrechnen. Die Studienkosten sollten in der Anlage N angebenen werden. Die Verluste können dann in die kommenden Jahre vorgetragen und mit den ersten Einkünften verrechnet werden. Da der Fiskus die Kosten für das Erststudium bis 2003 in jedem Fall als Werbungskosten anerkannt, ist dies unproblematisch.
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