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Kindergeldanspruch nach der Ausbildung bis zum Studienstart
Für das betreffende Jahr zwischen dem Ende seiner Ausbildung und dem Beginn eines Studiums und wer noch in seinem Beruf arbeitet, hat Anspruch auf Kindergeld. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin hin.
Weil die ''Kindergeldgrenze'' von 7680 Euro pro Jahr durch die Einkünfte während der Berufstätigkeit schnell überschritten ist, lehnen Familienkassen einen solchen Anspruch häufig ab. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster darf das Einkommen aus den betreffenden Monaten für die Berechnung aber gar nicht herangezogen werden.
Das Finanzgericht hatte den Fall einer Frau zu behandeln, die eine Ausbildung gemacht hat und drei Monate später ein Studium begonnen hatte. In der Zwischenzeit arbeitete sie in ihrem Ausbildungsberuf. Weil sie die Einkünfte aus den betreffenden drei Monaten einbezog, lehnte die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes ab. Das sei aber nicht korrekt, urteilte das Finanzgericht (Az.: 1 K 4425/08 Kg).
Wenn die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen, gibt es nur für die Übergangszeit zwei Ausbildungsabschnitten Kindergeld. Weil die junge Frau selbst gearbeitet hat, war das in diesem Fall aber nicht gegeben. Für die drei Monate betand also gar kein Kindergeldanspruch. Entsprechend dürfe auch das Einkommen aus dieser Zeit für die Berechnung des Kindergeldes für die übrigen Monate des Jahres nicht berücksichtigt werden.
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