Bildungskredit

Studierende sind zum Bezug des Kredites berechtigt, wenn sie die Zwischenprüfung/Vordiplom ihres Studienganges bestanden bzw. eine schriftliche Erklärung der Ausbildungsstätte vorlegen, aus der hervorgeht, dass in dem Studiengang eine Zwischenprüfung nicht vorgesehen ist und der Studierende die üblichen Leistungen mindestens der ersten beiden Ausbildungsjahre erbracht hat oder ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium betreiben und bereits über einen Abschluss in einem grundständigen Studiengang verfügen.
Der Bildungskredit kann in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn eine inländische Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1-3 BAföG besucht wird oder der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte gleichwertig ist.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundvoraussetzungen kann der Bildungskredit genutzt werden für:

  • ein Praktikum, welches im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Studium steht
  • ein Auslandssemester, wenn die Hochschule bescheinigt, dass daraus erbrachte Leistungen auf das Studium angerechnet werden können.

Der Bildungskredit kann im Rahmen der Grundvoraussetzungen auch über das 12. Hochschulsemester hinaus bewilligt werden, wenn Sie zur Abschlussprüfung zugelassen sind und innerhalb des möglichen Förderzeitraums, d.h. innerhalb der maximalen Laufzeit des Bildungskredites, das Studium abschließen können.'' (weitere Infos unter Bildungskredit)